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31.07.2010 | 20:45
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Familienrecht: Ehe nach Maß

Familienrecht


Text Klara Fischer

Ehe nach Maß

Artikel aus Heft 05/2007
Erst der Gang zum Altar – dann der Gang zum Notar. Immer häufiger wollen Paare mit Eheverträgen verhindern, dass es später zum Rosenkrieg kommt.
Sollen es nun Lilien oder Rosen für die Tischdekoration sein? Können wir für die Feier den alten Burgsaal mieten? Und buchen wir jetzt lieber den Flug in die Ka­ribik oder in die Toskana? Kurz vor dem Wonnemonat Mai dürften wieder viele Hochzeitspaare mit den Vorbereitungen ihres großen Fests vollauf beschäftigt sein. Da ist die Entscheidung für oder gegen ei­nen Ehevertrag auf der Liste der wichtigen Fragen sicherlich die unromantischste.

Dennoch entschließen sich immer mehr Partner, ihre eigenen Regeln für die Ehe aufzusetzen – beziehungsweise für die Zeit danach. „Eheverträge sollen klare Verhält­nisse im Falle einer Scheidung schaffen“, meint Gerhard Kaßing, Fachanwalt für Fa­milienrecht aus München. Dass eine solche Vereinbarung bedenkenswert ist, zeigt die Statistik. 2005 haben sich laut statistischem Bundesamt rund 388500 Paare das Jawort gegeben, rund 201700 Paare gingen im selben Jahr per Scheidungsurteil wieder auseinander.

Trennungen können indes schnell teuer und unangenehm werden. Die Ausgleichs­zahlungen an den Ex-Gatten werden sofort fällig – im Zweifel müssen Immobilien ver­äußert oder Festgeld angetastet werden. Im Streit um den Unterhalt wird zudem nicht selten schmutzige Wäsche vor Gericht ge­waschen. Ein Ehevertrag hilft, böse Über­raschungen zu vermeiden. Kaßing schätzt, dass die Scheidung in vielen seiner Fälle mit Ehevertrag problemloser verlaufen wäre.

Wer heiratet, gibt etwa 400 eherechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Jawort. Dabei ist das Ehebild des Gesetzgebers eher klassisch: Ein Partner verdient den Lebensunterhalt, der andere kümmert sich um Kinder und Haushalt. Wer auf seine Karriere verzichtet, soll beim Scheitern der Ehe nicht ohne Versorgung dastehen. Lässt sich das Paar scheiden, kommt es daher laut BGB zum Zugewinn­ausgleich (ZGA): Jeder Partner behält, was er mit in die Ehe brachte. Was während der Ehe hinzukommt, wird geteilt. Ausgegli­chen werden außerdem die jeweils von den Partnern erworbenen Rentenansprüche (Ver­sorgungsausgleich). Der solventere Partner ist seinem Gatten schließlich zu Unterhalt verpflichtet.
Das kostet der Vertrag
 Die Höhe der Notargebühren hängt allein vom Vermögen der Partner ab
  Gesamtvermögen Notargebühren
  10 000
ca. 125
  50 000
ca. 306
 100 000
ca. 480
  300 000
ca. 1176
  Angaben in Euro, zzgl. Dokumentenpauschale und Auslagen

„All diese gesetzlichen Vorgaben können die Partner via Ehevertrag auf ihre eigene Situation zuschneiden“, erklärt der Münch­ner Notar Till Schemmann. So können die Partner statt des ZGAs Gütertrennung vereinbaren oder den Unterhalt an den Ex-Gatten beschränken. Aktuelles prominentes Beispiel ist etwa Athina Onassis. Die milli­onenschwere Erbin hat mit ihrem Ehemann Alvaro Alfonso strikte Vermögenstrennung während und nach der Ehe vereinbart.

Wer nur aus Angst vor den Schulden des anderen auf Gütertrennung pocht, kann sich das Geld für den Notar indes sparen. „Auch bei der Zugewinngemeinschaft haftet je­der für seine eigenen Schulden“, erläutert Anwalt Kaßing. Anderes gilt nur, wenn der Partner zum Beispiel einen Darlehensver­trag mit unterzeichnet.

Dennoch kann der spätere Ausgleich zu Schieflagen führen, wenn ein Partner Schul­den mit in die Ehe bringt. Laut Gesetz wird das Anfangsvermögen eines verschuldeten Gatten nämlich immer auf Null gesetzt. Das während der Ehe erwirtschaftete Geld fließt aber dennoch in der Praxis zunächst in die Schuldentilgung. Beispiel: Er hatte bei der Hochzeit Außenstände in Höhe von 30000 Euro, während der Ehe haben beide Partner jeweils 50000 Euro hinzuverdient. Folge: Sie muss ihm bei einer Scheidung dennoch einen Ausgleich zahlen, denn nach den Re­geln des BGB hat er nur 20000 Euro Plus gemacht. „Diesen Schönheitsfehler könnten die Partner in diesem Fall beseitigen, wenn sie sein Anfangsvermögen im Ehevertrag auf „minus 30 000“ festlegen“, meint Anwalt Kaßing.
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