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Bundesurlaubsgesetz
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Stichtag: 31. März |
Artikel aus Heft 04/2009
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| Bis dahin müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub genommen haben. Ausnahmen sind erlaubt. |
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Das Bundesurlaubsgesetz gibt eigentlich keinen Spielraum für Interpretationen. Seine rechtliche Vorgabe: Arbeitnehmer müssen den Erholungsurlaub im „laufenden Kalenderjahr“ nehmen. Im Klartext würde dies bedeuten: Die Verschnaufwochen und -monate müssten bis Silvester aufgebraucht sein. Aber das ist längst die Ausnahme. 80 Prozent der Arbeitnehmer, so Statistiken, nehmen Resturlaub mit ins neue Jahr. Und zwar bis längstens zum 31. März 2009.
Doch in Stein gemeißelt ist dieses Datum ebenfalls nicht. Denn tarifvertraglich kann etwas anderes vereinbart sein. Genauso kann jeder Arbeitnehmer individuell mit seinem Chef im Arbeitsvertrag eine andere Urlaubsregelung festzurren. Etwa, dass Alturlaub noch bis Juni oder sogar bis September gültig bleibt und angetreten werden kann.
Was ist, wenn jemand nicht den ganzen Urlaub genommen hat und sich den Rest vom Arbeitgeber auszahlen lassen möchte? Darauf besteht kein Anspruch. Zumindest im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der vier Wochen beträgt. Doch erneut gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Wer nämlich seinen Job aufgibt und noch Resturlaub hat, der kann sich diese Tage oder gar Wochen finanziell abgelten lassen.
Wichtig außerdem: Bei Teilzeit- und Vollzeitkräften gilt in puncto Urlaub und Resturlaub gleiches Recht für alle. Teilzeitkräfte haben genauso Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, allerdings weniger Tage entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit. Der Resturlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr darf auch hier wieder bis Ende März genommen werden.
Wer sich allerdings danach, zum Beispiel im Mai oder Juni, beschwert und seinen Urlaub einfordert, hat schlechte Karten. In einem solchen Fall darf der Teilzeitarbeitgeber nämlich endgültig abwinken.
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