Kindergeld, Elterngeld, Erziehungsgeld oder Kinderzuschlag bis hin zu gezielten Steuervorteilen für Haushaltshilfen: Der Staat unterstützt Eltern mit 184 Milliarden Euro im Jahr. Trotzdem kommt die Unterstützung bei vielen Familien nicht an – oft aus Unkenntnis, manchmal aus Scham auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Rund 1,5 Millionen Kinder leben in Deutschland an der Armutsgrenze, wie der Paritätische Wohlfahrtsverband errechnet hat. Trotzdem summieren sich die staatlichen Leistungen: • Arbeitslose Werden Hartz-IV-Empfänger Eltern, gibt es 207 Euro monatlich mehr Leistung. Weiterhin können Alleinerziehende einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 36 Prozent der Regelleistung, maximal 124 Euro, bei der Kommune oder der ARGE beantragen. Zudem haben die Mutter oder die Eltern Anspruch auf die Kostenerstattung für eine um 15 Quadratmeter größere Wohnung, wenn das Kind aus dem Säuglingsalter heraus ist. Bettina Schmidt, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bonn, erklärt: „Statt rund 45 Quadratmeter für eine Einzelperson sind es dann 60 Quadratmeter.“ Musste ein Paar bislang mit etwa 60 Quadratmetern auskommen, dürfen es dann 75 Quadratmeter sein. • Kinderzuschlag Reicht das Einkommen der Eltern nur aus, den eigenen Mindestbedarf zu decken, gibt es für die Kinder auf Antrag maximal 140 Euro pro Kind zusätzlich von der Familienkasse der Arbeitsagentur. Das Kindergeld zählt dabei nicht als Einkommen der Eltern. Die Leistung wird maximal drei Jahre gezahlt.
„Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 statt 12 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.“ Bettina Schmidt ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bonn. • Kindergeld Die Familienkassen zahlen für jedes Kind 154 Euro im Monat. Bei Großfamilien gibt es für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro. Bezahlt wird bis zum 18. Lebensjahr, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr und für Kinder in der Ausbildung bis zum Alter von 25 Jahren. Das Kindergeld entfällt, wenn das volljährige Kind ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 7680 pro Jahr hat. Mehr als vom Kindergeld profitieren gut verdienende Väter und Mütter von Freibeträgen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern wird vom Finanzamt bei der so genannten Günstigerprüfung ermittelt, ob sich der Ansatz des Kinderfreibetrags von 3648 Euro und gegebenenfals des Betreuungsfreibetrags von 2160 Euro steuerlich günstiger auswirkt als der Bezug des Kindergelds. Ist dies der Fall, so wird automatisch durch das Finanzamt der Kinderfreibetrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. • Auswärtige Kinder Müssen volljährige Kinder für die Ausbildung das Elternhaus verlassen, obwohl sie finanziell noch nicht auf eigenen Füßen stehen, steht den Eltern ein steuerlicher Freibetrag von 924 Euro im Jahr zu. Eigene Einkünfte des Kindes von mehr als 1848 Euro pro Jahr mindern den Freibetrag. • Entlastungsbetrag Alleinerziehende mit mindestens einem Kind erhalten bei der Einkommensteuer einen Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr. • Kinderbetreuungskosten Bei Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren können alle Eltern bis zu zwei Drittel ihrer nachgewiesenen Kosten für Kita oder Tagesmutter bei der Steuer absetzen, maximal 4000 Euro pro Jahr. „Steuervorteile für die Betreuungskosten von Kindern zwischen null und drei sowie zwischen sieben und 14 Jahren gibt es nur für Alleinerziehende und Doppelverdiener-Eltern“, schränkt der Koblenzer Anwalt und Steuerberater Rüdiger Fromm ein. Ebenfalls begrenzt auf zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro pro Jahr. Wer also den vollen Betrag steuerlich ausnutzen will, muss 6000 Euro Kosten nachweisen. • Haushaltshilfen Wer eine Betreuungsperson für die Kinder auf Minijob-Basis beschäftigt, kann zehn Prozent seiner Kosten, höchstens 510 Euro im Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen. Zwölf Prozent, höchstens 2400 Euro Steuerersparnis jährlich gibt es, wenn die Hilfe regulär – also mit Lohnsteuer und Sozialversicherung beschäftigt wird.
|